BAG klärt Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

BAG klärt Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

Veröffentlicht am: 6. Februar 2023Kategorien: HVSUEW, Urteile/Rechtsprechung

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung können verjähren. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Auch ein Verfall nach tarifvertraglichen Regelungen ist möglich.

Der Fristbeginn, der 3-Jahresfrist, kann aber unterschiedlich liegen. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ende des Jahres, in dem Arbeitnehmer ausscheiden.

Verjährung von Abgeltungsansprüchen; BAG 31.01.2023 – 9 AZR 456/20

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.

Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt selbst auch der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nur auf den finanziellen Ausgleich des zuvor noch bestehenden Urlaubsanspruchs gerichtet. Der besondere Schutz des Arbeitnehmers, welchen der EuGH in der Verjährung von Urlaubsansprüchen gesehen hatte, endet jedoch mit der Wandlung des Urlaubs- in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Daher würde ab dem Ausscheiden die dreijährige Verjährungsfrist laufen.

Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass bis zum EuGH-Urteil vom 06.11.2018 hinsichtlich der Verjährung eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, und daher dem Kläger bis zum den Urteil es nicht zumutbar war seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Denn das BAG ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen.

Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kläger gehalten, Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen. Daher konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.

 

Urlaubsabgeltung: Tarifvertragliche Ausschlussfrist
BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 244/20

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, verfallen.

Auch hier orientiert sich das BAG ein der oben dargestellten Rechtsprechung, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gehalten ist, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs der Beklagten gegenüber geltend zu machen, da eine gegenläufige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand.

Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, oblag es dem Kläger, Urlaubsabgeltung zu verlangen.
Der Anspruch war nicht verjährt, und ein Verfall war ebenfalls nicht eingetreten. Ein Verjährungsbeginn wäre erst Ende 2018 anzusetzen. Ein Verfall nach den tariflichen Regelungen des einschlägigen Manteltarifvertrages würde erst drei Monaten nach Fälligkeit eintreten. Die tarifliche Ausschlussfrist begann erst mit der Bekanntgabe des Urteils des EuGH am06.11.2018.

In der Entscheidung selbst wurde die Sache ans Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen, da noch Sachverhaltsfragen zu klären waren.

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilungen v. 31.01.2023

Die letzten Artikel

Webinar am 05.09.2023: Wie sich Handelsunternehmen vor Hitzestress schützen können

18. August 2023|HVMITTE, HVSUEW, Seminare|

Mit steigenden Temperaturen sinken die Kauflust und die Umsätze. Hitzewellen treten in Deutschland immer häufiger auf. Für den Einzelhandel hat dies enorme Auswirkungen: Mit steigenden Temperaturen sinken die Kauflust und die Umsätze. Zudem ist mit steigenden Energiekosten für die Klimatisierung zu rechnen. Investitionen in Maßnahmen zur Klimaanpassung können die Kosten für Umsatz- und Produktivitätsverluste langfristig verringern. Gleichzeitig senken sie Gesundheitsrisiken für Mitarbeitende und die Kundschaft. In unserem Webinar am 05.09.2023 von 09:00-10:00 Uhr stellen wir Anregungen für passende Maßnahmen zur Hitzevorsorge in Einzelhandelsunternehmen sowie Erfahrungen aus der Praxis vor. In diesem Webinar geht es um die Wahrnehmung von extremer Hitze […]

Schuhmarkt in 2022 gewachsen, allerdings nicht stark genug

16. August 2023|Fakten, HVMITTE, HVSUEW|

Laut dem „Branchenfokus Schuhe 2023“ kam es zu einer Umsatzsteigerung im deutschen Schuhmarkt im Jahr 2022. Das Niveau der Vor-Corona-Zeit wird er aber erst in zwei Jahren erreichen können. Nach den durch Corona verursachten Lockdowns zog es die Menschen 2022 endlich wieder in die Innenstädte für ausgiebige Einkaufsbummel. Das Comeback ließ den stationären Handel ein wenig aufatmen und führte teilweise zu einem Umsatzwachstum. Das Vor-Corona-Niveau bleibt allerdings auch weiterhin unangetastet. Um 10,3 Prozent ist der, während der Corona-Krise stark unter Druck geratene, Markt gegenüber 2021 gewachsen. Das ist ein Anstieg auf rund 9,2 Mrd. Euro. Das vorpandemische Niveau liegt aber […]

Infoblatt: Cloud-Technologie im Handel

15. August 2023|HVSUEW, Seminare, Top News|

Was ist eigentlich die Cloud? Welche Einsatzgebiete gibt es im Handel? Und wie sicher sind Daten dort? Diese und viele weitere Fragen stellen sich Händler:innen mit Blick auf Cloud-Services. Wieso die Cloud für Händler:innen Vorteile bringen kann, welche Modelle es gibt und was man rund um Datensicherheit und Datenschutz wissen muss, erklärt das Mittelstand-Digital Zentrum Handel in seinem kostenfreien Infoblatt „Cloud-Technologie im Handel“. https://digitalzentrumhandel.de/infoblatt-cloud-technologie-im-handel/   Quelle: Handelsverband Deutschland – HDE e.V. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin 09.08.23

Nach oben