Urlaub über Vertragsende hinaus führt nicht zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Urlaub über Vertragsende hinaus führt nicht zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Veröffentlicht am: 7. Juli 2023Kategorien: HVSUEW, Urteile/Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Urlaub, der einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Ende der Befristung gewährt wird, nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub über die Befristung hinaus gewährt, bedeutet das nicht, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis dadurch verlängert. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 entschieden.

Der Fall dreht sich um einen Beamten eines Postnachfolgeunternehmens. Der Beamte wurde mehrmals beurlaubt, um verschiedene Aufgaben in befristeten Angestelltenverhältnissen zu übernehmen. Am 30. September 2020 endete seine letzte Befristung. Für den Monat Oktober bekam der Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Zu einem Anschlussvertrag kam es nicht.
Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor Gericht auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Oktober 2020, da sein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Gewährung von Urlaub über die Befristungsdauer hinaus verlängert worden sei und sich in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt habe.

Das BAG war anderer Ansicht und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Es entschied, dass zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien durch die Gewährung von Urlaub nicht erfüllt. Gemeint sei die „die Fortsetzung der Arbeitsleistung“. Nur die Gewährung von Urlaub für die Zeit nach dem Vertragsende erfüllt nicht die Bedingung für eine Verlängerung.
Das bedeutet: Die Entfristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt erst dann, wenn man als Arbeitnehmer auch wirklich seine Arbeit fortsetzt. Dies muss außerdem mit dem Wissen des Arbeitsgebers geschehen, ohne dass dieser widerspricht. Erst dann kann man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber „stillschweigend“ einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt

BAG, Urteil vom 09.02.2023, Az.: 7 AZR 266/22

 

28.06.23

Die letzten Artikel

FOC Montabaur: Koblenz verzichtet auf Klage gegen die Erweiterung

11. Juni 2026|HVSUEW, Politik, Recht, Rheinland-Pfalz, Top News|

Bild: Großer Markt in Montabaur Das Factory Outlet Center in Montabaur darf seine Verkaufsfläche von 10.000 auf knapp 20.000 Quadratmeter verdoppeln. Die Stadt Koblenz hat sich nach jahrelangem Widerstand nun entschieden, nicht gegen den Bebauungsplan zu klagen. Die Erfolgsaussichten seien zu gering. Für den Einzelhandel in der Region bleibt damit eine zentrale Frage offen: Wer schützt die Innenstädte vor immer größeren Vorhaben auf der grünen Wiese? Was ist passiert? Der Koblenzer Stadtrat hat Ende Mai 2026 mehrheitlich beschlossen, auf eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan für die FOC-Erweiterung zu verzichten. Nur die Fraktionen von CDU und Freien Wählern stimmten für eine Klage.

Zweibrücken Fashion Outlet: Gericht kippt Sonntagsöffnung und der Handel fordert faire Regeln für alle

10. Juni 2026|Lokales, Pfalz, Politik, Recht, Top News|

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden: Die Sonntagsöffnungen im Zweibrücken Fashion Outlet haben keine ausreichende gesetzliche Grundlage – der Bundesgerichtshof hat das Urteil inzwischen rechtskräftig bestätigt. Für den stationären Handel in der Region ist das ein wichtiges Signal, doch die Ungleichheit besteht vorerst weiter. Was ist passiert? Sonntage sind in Deutschland gesetzlich geschützte Ruhetage. Geschäfte dürfen grundsätzlich nicht öffnen. Das Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) nutzte jahrelang eine Sonderregelung des Landes Rheinland-Pfalz, die dem Outlet neben vier regulären verkaufsoffenen Sonntagen zwölf weitere Öffnungen an Feriensonntagen erlaubte. Steffen Jost, Inhaber des Modehauses Jost in Grünstadt und Ehrenpräsident des Bundesverbands des Deutschen Textileinzelhandels (BTE), klagte

Fußverkehrs-Check Bad Neuenahr-Ahrweiler: Auftaktworkshop am 16. Juni 2026

9. Juni 2026|Events, HVSUEW, Mittelrhein, Pfalz, Rheinland-Pfalz, Top News|

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Wie gut lässt es sich in der Stadt zu Fuß unterwegs sein? Wo gibt es Lücken, Schwachstellen oder Verbesserungspotenzial? Diesen Fragen widmet sich die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im Rahmen der Fußverkehrs-Checks, die das Land Rheinland-Pfalz im Programm „Innenstädte der Zukunft“ fördert. Bad Neuenahr-Ahrweiler hat sich erfolgreich auf die Teilnahme beworben und gehört zu den ausgewählten Gewinnerkommunen. Das erklärte Ziel: Mängel und Schwächen im Fußverkehr im Zuge des laufenden Wiederaufbaus gezielt zu verbessern. Als Schwerpunktbereiche wurden das Mittelzentrum in Ahrweiler und das Kurviertel in Bad Neuenahr ausgewählt, da die Verwaltung dort besonderes Verbesserungspotenzial sieht. Bürger, Handel und Politik gemeinsam vor

Nach oben