Videoüberwachung am Arbeitsplatz, trotz Verstoß gegen Datenschutzregelungen, verwertbar.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem aktuellen Urteil über die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein sehr heikles Thema, bei dem gegensätzliche Interessen aufeinandertreffen. Auf der einen Seite wird dadurch Arbeitgebern einen Überblick über die eigenen Räumlichkeiten ermöglicht, wodurch mögliche Diebstähle oder Hausfriedensbruch leichter verhindert werden können.
Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer auch bei der Arbeit ein Recht am eigenen Bild.
Da eine Videoüberwachung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, unterliegt diese strengen Richtlinien. Nicht gerade selten kommt es da zu Unsicherheiten bezüglich dessen was denn jetzt genau erlaubt ist und was nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2023 mit einem Urteil eine Antwort auf die Frage gegeben:
Kann eine gegen Datenschutzregeln verstoßende Videoüberwachung des Arbeitsplatzes zur Dokumentation eines Fehlverhaltens im Kündigungsschutzprozess verwertet werden?
Nach dem Urteil seien Videoaufzeichnungen in einem Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens verwertbar, wenn auf die Überwachung durch Schilder verwiesen wurde. Das gelte auch dann, wenn die Überwachung gegen das Datenschutzrecht verstoßen sollte.
Der Fall, der zu dem Urteil führte, handelt von einem in einer Gießerei beschäftigten Mann. Dieser soll vor Schichtbeginn das Werksgelände wieder verlassen haben und den Lohn für die Schicht trotz keines Erbringens von Arbeitsleistung kassiert haben. Dieses Fehlverhalten habe der Werksbetreiber gesehen und dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Ein anonymer Hinweis hatte den Arbeitgeber auf ein Video einer am Tor des Geländes angebrachten Überwachungskamera gestoßen, welches den vorzeitigen Feierabend des Mannes belegen sollte.
Der Mann reichte im Anschluss darauf eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Er behauptete er sei ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen.
Als der Werksbetreiber das Video als Beweismittel in die Verhandlungen einführen wollte, widersprach der Mann der Verwertung der Aufzeichnung mit der Begründung, dass die Überwachung gegen Bundes- und EU-Datenschutzrecht verstoße. Auch seien die Aufnahmen zu lange gespeichert worden, die Hinweisschilder hätten eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen, die hier überschritten worden sei. Darüber hinaus hatte in einer Betriebsvereinbarung gestanden, dass die Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden dürfen.
Angesichts dieser Verstöße sowie der Betriebsvereinbarung forderte der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aufzeichnungen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen waren derselben Ansicht und gaben daher der Kündigungsschutzklage statt.
Einen anderen Standpunkt vertrat allerdings das BAG. Es hob die Entscheidung des LAG auf und verwies vor diesem Hintergrund darauf, dass es keine Rolle spiele, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach.
Die DSGVO stehe einer Verwertung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, da bestimmte Kriterien hier erfüllt seien. So ist hier zum einen von einem Fehlverhalten die Rede und zum anderen sei die Videokamera durch ein Schild ausgewiesen worden und sei zudem nicht zu übersehen.
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen, bekannten Videoüberwachung, die bewusst vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Auch, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig mit den Vorgaben des Datenschutzrechts übereinstimmen.
Ein möglicher Datenschutzverstoß führt laut BAG also nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot. Man müsse die widerstreitenden Interessen abwägen. Da in dem Fall die Behauptung eines Fehlverhaltens im Raum steht, überwiegt nach Auffassung des BAG das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts und nicht die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20 –
21.07.23
Die letzten Artikel
„Der ehrlichste Shop der Welt“ – Eine Kampagne, die zeigt, was hinter den Schnäppchen steckt
Wenigstens sind wir ehrlich. Mit diesem Claim startet eine ungewöhnliche Aufklärungskampagne, die zugleich entlarvend, humorvoll und wirtschaftspolitisch brisant ist. Hinter der Adresse Der ehrlichste Shop der Welt verbirgt sich kein Online-Shop, sondern eine der mutigsten Verbraucherschutzkampagnen, die der Südwesten seit Jahren gesehen hat. Ein Shop, der nichts verkauft und genau deshalb alles erklärt Wer auf Instagram, TikTok oder Facebook auf die Werbeanzeigen der Kampagne stößt, erkennt zunächst nichts Ungewöhnliches: professionell produzierte Video-Ads, emotionale Produktversprechen, vertraute Optik. Ein Handstaubsauger hier, ein 5-in-1-Hairstyler dort, Schuhe, eine Smartwatch, ein Kleid. Alles sieht aus wie tausend andere Angebote, die täglich durch die Feeds rollen.
Landtagswahl RLP 2026: Wahl-O-Mat ist online – Jetzt informieren und am 22. März wählen gehen
Seit dem 19. Februar ist der Wahl-O-Mat zur Landtagswahl Rheinland-Pfalz 2026 freigeschaltet. Bis zum Wahltag am 22. März bleibt damit noch knapp ein Monat, um sich zu informieren, Positionen zu vergleichen und die eigene Stimme abzugeben. Was ist der Wahl-O-Mat? Der Wahl-O-Mat ist ein kostenloses Tool der Bundeszentrale für politische Bildung. Anhand von 38 Thesen können Nutzer ihre Zustimmung oder Ablehnung zu politischen Positionen ausdrücken. Anschließend berechnet das Tool den Grad der Übereinstimmung mit den Programmen der zugelassenen Parteien. Das Ergebnis zeigt, welche Partei den eigenen Vorstellungen am nächsten kommt, ohne dabei eine direkte Wahlempfehlung auszusprechen. Im Wahl-O-Mat zur RLP-Wahl
Weniger Verlust, mehr Qualität: Handelsverband Südwest engagiert sich im Forschungsprojekt GReen Logistik
Der Handelsverband Südwest ist strategischer Partner im internationalen Projekt GReen Logistik, das Lebensmittelverluste entlang der Obstlieferketten in der Großregion nachhaltig reduzieren soll. Bis zu 20 Prozent der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gehen in der Großregion jedes Jahr verloren, bevor sie die Verbraucher erreichen. Obst (Äpfel, Birnen, Trauben, Mirabellen) ist dabei europaweit die Produktgruppe mit den höchsten Verlusten. Die EU bezifferte den Marktwert dieser Verluste im Jahr 2022 auf 132 Milliarden Euro. Ein erheblicher Teil davon ist vermeidbar. Genau hier setzt das Projekt GReen Logistik an. Unter Federführung der htw saar arbeiten zehn Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft und der Praxis der Lebensmittelkette von

