Videoüberwachung am Arbeitsplatz, trotz Verstoß gegen Datenschutzregelungen, verwertbar.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem aktuellen Urteil über die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein sehr heikles Thema, bei dem gegensätzliche Interessen aufeinandertreffen. Auf der einen Seite wird dadurch Arbeitgebern einen Überblick über die eigenen Räumlichkeiten ermöglicht, wodurch mögliche Diebstähle oder Hausfriedensbruch leichter verhindert werden können.
Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer auch bei der Arbeit ein Recht am eigenen Bild.
Da eine Videoüberwachung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, unterliegt diese strengen Richtlinien. Nicht gerade selten kommt es da zu Unsicherheiten bezüglich dessen was denn jetzt genau erlaubt ist und was nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2023 mit einem Urteil eine Antwort auf die Frage gegeben:
Kann eine gegen Datenschutzregeln verstoßende Videoüberwachung des Arbeitsplatzes zur Dokumentation eines Fehlverhaltens im Kündigungsschutzprozess verwertet werden?
Nach dem Urteil seien Videoaufzeichnungen in einem Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens verwertbar, wenn auf die Überwachung durch Schilder verwiesen wurde. Das gelte auch dann, wenn die Überwachung gegen das Datenschutzrecht verstoßen sollte.
Der Fall, der zu dem Urteil führte, handelt von einem in einer Gießerei beschäftigten Mann. Dieser soll vor Schichtbeginn das Werksgelände wieder verlassen haben und den Lohn für die Schicht trotz keines Erbringens von Arbeitsleistung kassiert haben. Dieses Fehlverhalten habe der Werksbetreiber gesehen und dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Ein anonymer Hinweis hatte den Arbeitgeber auf ein Video einer am Tor des Geländes angebrachten Überwachungskamera gestoßen, welches den vorzeitigen Feierabend des Mannes belegen sollte.
Der Mann reichte im Anschluss darauf eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Er behauptete er sei ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen.
Als der Werksbetreiber das Video als Beweismittel in die Verhandlungen einführen wollte, widersprach der Mann der Verwertung der Aufzeichnung mit der Begründung, dass die Überwachung gegen Bundes- und EU-Datenschutzrecht verstoße. Auch seien die Aufnahmen zu lange gespeichert worden, die Hinweisschilder hätten eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen, die hier überschritten worden sei. Darüber hinaus hatte in einer Betriebsvereinbarung gestanden, dass die Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden dürfen.
Angesichts dieser Verstöße sowie der Betriebsvereinbarung forderte der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aufzeichnungen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen waren derselben Ansicht und gaben daher der Kündigungsschutzklage statt.
Einen anderen Standpunkt vertrat allerdings das BAG. Es hob die Entscheidung des LAG auf und verwies vor diesem Hintergrund darauf, dass es keine Rolle spiele, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach.
Die DSGVO stehe einer Verwertung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, da bestimmte Kriterien hier erfüllt seien. So ist hier zum einen von einem Fehlverhalten die Rede und zum anderen sei die Videokamera durch ein Schild ausgewiesen worden und sei zudem nicht zu übersehen.
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen, bekannten Videoüberwachung, die bewusst vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Auch, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig mit den Vorgaben des Datenschutzrechts übereinstimmen.
Ein möglicher Datenschutzverstoß führt laut BAG also nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot. Man müsse die widerstreitenden Interessen abwägen. Da in dem Fall die Behauptung eines Fehlverhaltens im Raum steht, überwiegt nach Auffassung des BAG das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts und nicht die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20 –
21.07.23
Die letzten Artikel
Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was Onlinehändler jetzt wissen und tun müssen
Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht für alle, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen: Unternehmen müssen dann eine digitale Widerrufsfunktion auf ihrer Website anbieten, den sogenannten Widerrufsbutton. Der Handelsverband Südwest erklärt, was das konkret bedeutet, wen es trifft und welche Schritte jetzt anstehen. Was steckt hinter der neuen Pflicht? Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673. Das Umsetzungsgesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Kernstück ist der neue § 356a BGB. Das Ziel der Regelung ist klar: Verbraucher sollen einen Vertrag im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Bisher war
Verkaufsoffener Sonntag in Kaiserslautern: Chancen für den Handel
Am 31. Mai 2026 öffnen Geschäfte in der Innenstadt und in den Gewerbegebieten von 13 bis 18 Uhr. Kaiserslautern lädt am Sonntag, 31. Mai 2026, zum Einkaufsbummel ein. Anlässlich der Lautrer Maikerwe öffnen zahlreiche Geschäfte in der Innenstadt sowie in den Gewerbegebieten von 13 bis 18 Uhr ihre Türen. Parallel dazu findet auf dem Messeplatz die traditionelle Maikerwe statt, die noch bis zum 8. Juni 2026 läuft. Fahrgeschäfte, Gastronomie und ein buntes Rahmenprogramm sorgen für zusätzliche Frequenz in der Stadt. Alle öffentlichen Parkplätze sind an diesem Tag kostenlos nutzbar, weitere Parkflächen stehen am Rathaus West, in der Meuthstraße und auf dem
Rewe testet kassenlose Märkte und Drive-in-Abholung. Was bedeutet das für den Einzelhandel?
Der Lebensmittelriese Rewe erprobt gerade zwei neue Einkaufskonzepte, die den Supermarktbesuch grundlegend verändern könnten. Für den mittelständischen Einzelhandel lohnt ein genauer Blick auf beide Modelle. Pick & Go: Einkaufen ohne klassische Kasse In Hannover hat Rewe bereits den siebten Testmarkt mit seiner Pick&Go-Technologie eröffnet. Auf rund 650 Quadratmetern können Kunden wie gewohnt einkaufen, ohne die Produkte an der Kasse einzeln zu scannen. Hinter dem System steckt der Technologiepartner Trigo Vision, der mithilfe von Computer-Vision eine digitale 3D-Karte des Marktes erstellt und damit Warenbewegungen präzise erkennt. Am Bezahlterminal erscheint der Einkauf automatisch auf dem Display. Der Kunde prüft die Liste, bezahlt per

