BTE-Präsident klagt gegen wettbewerbsverzerrende Sonntagsöffnungen des FOC Zweibrücken
BTE-Präsident Steffen Jost klagt mit Unterstützung des BTE gegen die ausgedehnten Öffnungszeiten des FOC Zweibrücken an Sonntagen.
Denn während das FOC Zweibrücken aufgrund einer rheinland-pfälzischen Sonderregelung ohne einen jeweils konkrete Anlassbezug „automatisch“ jährlich an 16 Sonntagen öffnen darf, ist dies dem stationären Einzelhandel in Rheinland-Pfalz nur an bis zu vier Sonntagen erlaubt und auch nur dann, wenn ein konkreter Anlass – bürokratisch aufwändig – nachgewiesen wird. Diese massive Ungleichbehandlung ist für den betroffenen Einzelhandel wettbewerbsrechtlich nicht mehr hinnehmbar.
Die von der rheinland-pfälzischen Landesregierung in einer Verordnung ausgesprochene Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnungen ist nach Ansicht des BTE aus folgenden Gründen rechtswidrig:
- Da der Linienflugverkehr am Flughafen Zweibrücken eingestellt wurde, liegen die nach den Maßstäben des allgemeinen Verwaltungsrechts erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der erweiterten Sonntagsöffnungen nicht mehr vor.
- Die Gestaltung der erweiterten Sonntagsöffnungen widerspricht der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, die den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage schützt, und bei deren Auslegung die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten hohen Anforderungen an einen solchen Schutz zu berücksichtigen sind.
- Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnungen des FOC Zweibrücken ist zudem willkürlich und daher mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Grundgesetzes unvereinbar.
- Auf die Gestaltung der erweiterten Sonntagsöffnungen ist die EU-Dienstleistungsrichtlinie anwendbar. Es ist zweifelhaft, dass die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnungen deren Anforderung genügt.
Der Anteil der Sonntagsöffnungen am Gesamtumsatz des FOC in Zweibrücken ist nach BTE-Berechnungen mit 30 bis 35 Millionen € (brutto) signifikant. Damit resultieren etwa 15 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des FOC Zweibrücken aus den zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntagen. Bricht man den Umsatzentzug allein durch die Sonntagsöffnungen auf das Einzugsgebiet herunter, ergeben sich spürbare negative Auswirkungen für den dort ansässigen Einzelhandel.
Viele innerstädtische Modeeinzelhändler im Einzugsgebiet kämpfen gerade vor dem Hintergrund der langanhaltenden Auswirkungen der Coronapandemie nach wie vor ums Überleben und bewerten die „üppigen“ Sonntagsöffnungsmöglichkeiten des FOC Zweibrücken – und auch deren aktuellen Flächenerweiterungspläne – als Schlag ins Gesicht bei den Bemühungen zur Attraktivitätssteigerung der Handels- und Serviceangebote sowie im Rahmen der Beteiligungen an Stadt-/Citymarketinginitiativen.
Für die Modehändler ist es nicht nachvollziehbar, wenn auf der einen Seite aktuell große Fördertöpfe und Programme zur Entwicklung der Innenstädte vom Land Rheinland-Pfalz bereitgestellt werden, andererseits hingenommen (oder sogar gefördert) wird, dass durch die FOC-Erweiterungen und den ausgedehnten Sonntagsöffnungen weitere Kundenströme und Umsätze aus den Cities herausgelenkt werden.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Verhalten der Gewerkschaft Verdi, die einerseits nahezu jeden Sonntag in den Innenstädten ablehnt bzw. „torpediert“, andererseits aber niemals ein Wort gegen die Sonntagsöffnungen am FOC-Zweibrücken erhebt. Auch hier kann man von einer Ungleichbehandlung sprechen!
Hinweis: Aktuell geht das Verfahren beim Oberlandesgericht Zweibrücken in die zweite Instanz.
Quelle:
BTE e.V.
Weinsbergstraße 190
50825 Köln
28.05.2022
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