„Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – als nationale Umsetzung der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie (EU 2019/882). Es verpflichtet Unternehmen zur Gewährleistung von Barrierefreiheit in verschiedenen Bereichen, etwa im Online-Handel. Insbesondere Webshops und teilweise auch andere Internetseiten müssen künftig barrierefrei gestaltet werden. Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Um dies zu vermeiden, sollten sie ihre Angebote frühzeitig auf Barrierefreiheit hin überprüfen.
Ziel des Gesetzes ist es, möglichst vielen Menschen die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen – insbesondere Menschen mit Behinderungen sowie älteren Menschen mit geringer digitaler Erfahrung. Gefordert wird daher eine umfassende digitale Barrierefreiheit. Öffentliche Stellen sind bereits nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet, etwa ihre Internetauftritte barrierefrei zu gestalten. Mit dem BFSG wird diese Pflicht nun auf privatwirtschaftliche Unternehmen ausgeweitet.
Laut gesetzlicher Definition (§ 3 Abs. 1 BFSG) gelten Produkte und Dienstleistungen als barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.
Auch für Unternehmen kann die Umsetzung des Gesetzes Vorteile bringen: Eine barrierefreie Internetpräsenz ermöglicht den Zugang für mehr potenzielle Kundinnen und Kunden. Zudem profitieren alle Nutzerinnen und Nutzer von einer besseren Bedienbarkeit und Nutzerfreundlichkeit.
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(Text: Pressestelle Handelsverband Südwest/ts/cb; Foto: AdobeStock_294174472)
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