Zusammenhängender Urlaub im Einzelhandel: Warum die Zwei-Wochen-Grenze nicht rechtssicher ist
Viele Betriebe im Einzelhandel handhaben Urlaubsanträge nach einer festen internen Regel: mehr als zwei Wochen am Stück gibt es nicht. Gerade in der Urlaubszeit lohnt sich der Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen, die dieser Praxis eine klare Absage erteilt.
Der Fall aus Thüringen
Eine Arbeitnehmerin hatte einen dreiwöchigen zusammenhängenden Urlaub beantragt. Der Arbeitgeber lehnte mit dem Hinweis ab, im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen am Stück bewilligt. Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Arbeitnehmerin bereits in der Hauptsache recht. Da der Urlaubszeitraum nicht mehr abzuwarten war, zog die Angelegenheit vor das Landesarbeitsgericht Thüringen (Beschluss vom 2. März 2026, Az. 4 Ta 15/26). Das Ergebnis: Der Arbeitgeber musste den Urlaub gewähren.
Der gesetzliche Regelfall: zusammenhängender Urlaub
Nach § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Aufteilung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn dringende betriebliche Belange oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers dagegensprechen. Das Gesetz sieht gerade keine pauschale Obergrenze von zwei Wochen vor. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat klargestellt: Eine bloße betriebliche Übung oder Praxis, wonach grundsätzlich nur zwei Wochen am Stück genehmigt werden, reicht nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub einzuschränken.
Was zählt nicht als „dringender betrieblicher Belang“
Besonders relevant für den Einzelhandel: Allgemeine Personalengpässe oder der Verweis auf eine angespannte Personaldecke reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Wer einen längeren Urlaubswunsch ablehnen oder kürzen will, muss konkrete, auf den beantragten Zeitraum bezogene Gründe darlegen, etwa eine tatsächlich nicht kompensierbare Unterbesetzung zu einem bestimmten Termin. Eine pauschale Formel wie „bei uns geht das nicht“ genügt nicht.
Bedeutung für die Personalplanung im Handel
Gerade im Einzelhandel mit Saisongeschäft, Inventur, Wechselsaisons oder verkaufsoffenen Sonntagen ist die Versuchung groß, feste Obergrenzen für zusammenhängenden Urlaub als Planungsinstrument zu nutzen. Die Entscheidung zeigt: Wer das tut, geht ein rechtliches Risiko ein. Sinnvoller ist eine frühzeitige, für die jeweilige Saison konkrete Personalplanung, die einzelne Urlaubsanträge im Bedarfsfall begründet prüft, statt sich auf eine pauschale Hausregel zu verlassen.
Praxistipps für Arbeitgeber im Einzelhandel
✅ Keine pauschale Zwei-Wochen-Regel im Arbeitsvertrag oder als interne Praxis festschreiben.
✅ Urlaubsanträge einzelfallbezogen prüfen und im Ablehnungsfall konkrete betriebliche Gründe dokumentieren.
✅ Saisonale Belastungsspitzen (Inventur, verkaufsoffene Sonntage, Weihnachtsgeschäft) frühzeitig in die Urlaubsplanung einbeziehen, statt sie erst beim einzelnen Antrag als Ablehnungsgrund zu nutzen.
✅ Bei Unsicherheit zur Rechtslage im Einzelfall rechtliche Beratung einholen.
(Text: Handelsverband Südwest e. V./ks; Bild: AdobeStock_284764691)
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