Zweibrücken Fashion Outlet: Gericht kippt Sonntagsöffnung und der Handel fordert faire Regeln für alle
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden: Die Sonntagsöffnungen im Zweibrücken Fashion Outlet haben keine ausreichende gesetzliche Grundlage – der Bundesgerichtshof hat das Urteil inzwischen rechtskräftig bestätigt. Für den stationären Handel in der Region ist das ein wichtiges Signal, doch die Ungleichheit besteht vorerst weiter.
Was ist passiert?
Sonntage sind in Deutschland gesetzlich geschützte Ruhetage. Geschäfte dürfen grundsätzlich nicht öffnen. Das Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) nutzte jahrelang eine Sonderregelung des Landes Rheinland-Pfalz, die dem Outlet neben vier regulären verkaufsoffenen Sonntagen zwölf weitere Öffnungen an Feriensonntagen erlaubte.
Steffen Jost, Inhaber des Modehauses Jost in Grünstadt und Ehrenpräsident des Bundesverbands des Deutschen Textileinzelhandels (BTE), klagte dagegen. Sein Argument: Wer sich an die Regeln hält und sonntags schließt, darf nicht benachteiligt werden gegenüber einem Outlet, das einfach geöffnet bleibt.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Zweibrücken gab der Klage im Oktober 2025 statt. Steffen Jost betreibt mit dem Modehaus Jost in Grünstadt ein stationäres Fachgeschäft, das unter anderem Betty-Barclay-Ware verkauft. Damit steht er in direktem Wettbewerb zum Betty-Barclay-Store im Outlet und genau das ist die Grundlage für seine Klage: Wer dieselbe Ware anbietet, muss auch denselben Regeln unterliegen. Das Outlet öffnet sonntags, sein Geschäft in der Innenstadt muss geschlossen bleiben. Das sah das Gericht als wettbewerbswidrig an.
Die Begründung: „Feriensonntage“ sind kein anerkannter Ausnahmetatbestand im rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetz. Die Sonderregelung des Landes hat keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Warum muss nur Betty Barclay schließen?
Ein Gerichtsurteil gilt immer nur für die direkt beklagte Partei. Jost hat gegen den Betty Barclay Store geklagt, also muss Betty Barclay an Feriensonntagen schließen. Die übrigen Stores im Outlet waren nicht Teil des Verfahrens und dürfen vorerst weiter öffnen. Der BTE kann gegen sie auch nicht klagen, weil dafür eine direkte Wettbewerbsbeziehung nötig wäre, die ein Verband nicht hat.
Das Ergebnis: Alle machen dasselbe, aber nur einer trägt die Konsequenzen.
Was passiert jetzt?
Der BTE hat den Outlet-Betreiber VIA Outlets per Anwaltsbrief aufgefordert, künftig auf entsprechende Sonntagsöffnungen zu verzichten. Gleichzeitig fordern BTE und der Einzelhandelsverband Rheinland-Pfalz (EHV RLP) die Landesregierung auf, die Sonderregelung vollständig abzuschaffen. BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels macht dabei keinen Hehl aus der Ungeduld des Verbands: Eine weitere Hinhaltetaktik werde man nicht dulden – auch mit Verweis auf mögliche Schadensersatzansprüche.
Was das mit dem Handel vor Ort zu tun hat
Wer ein Geschäft in der Region betreibt und sonntags geschlossen hält, weil das Gesetz es so vorschreibt, steht in direktem Wettbewerb mit einem Outlet, das an denselben Tagen Kunden empfängt. Das ist keine faire Ausgangslage.
Der Handelsverband Südwest unterstützt die Forderung nach einheitlichen und rechtskonformen Spielregeln für alle. Wettbewerbsgerechtigkeit ist keine abstrakte Rechtsfrage. Sie entscheidet darüber, wer am Ende des Tages Kunden hat und wer nicht.
(Quellen: OLG Zweibrücken, Az. 4 U 202/21; BTE Handelsverband Textil; BGH/hv/ks; Bild: AdobeStock_407906147)
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