BAG klärt Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen
Ansprüche auf Urlaubsabgeltung können verjähren. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Auch ein Verfall nach tarifvertraglichen Regelungen ist möglich.
Der Fristbeginn, der 3-Jahresfrist, kann aber unterschiedlich liegen. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ende des Jahres, in dem Arbeitnehmer ausscheiden.
Verjährung von Abgeltungsansprüchen; BAG 31.01.2023 – 9 AZR 456/20
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt selbst auch der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nur auf den finanziellen Ausgleich des zuvor noch bestehenden Urlaubsanspruchs gerichtet. Der besondere Schutz des Arbeitnehmers, welchen der EuGH in der Verjährung von Urlaubsansprüchen gesehen hatte, endet jedoch mit der Wandlung des Urlaubs- in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Daher würde ab dem Ausscheiden die dreijährige Verjährungsfrist laufen.
Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass bis zum EuGH-Urteil vom 06.11.2018 hinsichtlich der Verjährung eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, und daher dem Kläger bis zum den Urteil es nicht zumutbar war seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Denn das BAG ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen.
Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kläger gehalten, Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen. Daher konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.
Urlaubsabgeltung: Tarifvertragliche Ausschlussfrist
BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 244/20
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, verfallen.
Auch hier orientiert sich das BAG ein der oben dargestellten Rechtsprechung, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gehalten ist, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs der Beklagten gegenüber geltend zu machen, da eine gegenläufige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand.
Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, oblag es dem Kläger, Urlaubsabgeltung zu verlangen.
Der Anspruch war nicht verjährt, und ein Verfall war ebenfalls nicht eingetreten. Ein Verjährungsbeginn wäre erst Ende 2018 anzusetzen. Ein Verfall nach den tariflichen Regelungen des einschlägigen Manteltarifvertrages würde erst drei Monaten nach Fälligkeit eintreten. Die tarifliche Ausschlussfrist begann erst mit der Bekanntgabe des Urteils des EuGH am06.11.2018.
In der Entscheidung selbst wurde die Sache ans Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen, da noch Sachverhaltsfragen zu klären waren.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilungen v. 31.01.2023
Die letzten Artikel
Heimat shoppen 2026: Alzey lädt zur Aktionswoche vom 5. bis 12. September
Vom 5. bis 12. September 2026 laden 39 Geschäfte in Alzey im Rahmen der bundesweiten Initiative „Heimat shoppen“ dazu ein, den Einkauf vor Ort neu zu entdecken. Organisiert wird die Aktion von der IHK für Rheinhessen gemeinsam mit dem Verkehrsverein Alzey und der Stadt. Im Mittelpunkt steht erneut ein großes Gewinnspiel des Verkehrsvereins Alzey. Händler zeigen mit besonderen Aktionen, persönlicher Beratung und individueller Atmosphäre, was den Einkauf vor Ort so besonders macht. „Alzey hat einen vielfältigen, oft inhabergeführten Handel“, sagt Dr. Florian Steidl, Geschäftsführer der IHK Rheinhessen. „Mit dem gemeinsamen Engagement der Unternehmen möchten wir die Menschen einladen, ihre Innenstadt bewusst
Arbeitsmarkt Westpfalz: Handel bleibt gefragteste Branche für offene Stellen
Die Arbeitslosigkeit im Bezirk der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens ist im August 2026 leicht gesunken. 19.634 Menschen waren arbeitslos gemeldet, die Quote liegt unverändert bei 7,0 Prozent. Für den Handel interessant: Die Branche meldet erneut die meisten offenen Stellen im gesamten Bezirk. Der Rückgang um 171 Personen gegenüber Juli (-0,9 Prozent) fällt in die saisonal übliche Herbstbelebung nach den Sommerferien. Peter Weißler, Leiter der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens, ordnet die Entwicklung ein: „Trotz aller Herausforderungen am Arbeitsmarkt beobachten wir nach den Sommerferien eine saisonal übliche Herbstbelebung. Es gab in den vergangenen Wochen wieder mehr Neueinstellungen in den Unternehmen als noch in
PPWR-Konsultation: Frist für Feedback läuft bis 10. September
Die Europäische Kommission hat einen Entwurf zur Durchführungsverordnung zu Art. 44 der EU-Verpackungsverordnung (PPWR, EU 2025/40) veröffentlicht. Bis zum 10. September 2026 können Stellungnahmen zu dem Entwurf direkt bei der EU-Kommission eingereicht werden. Der Entwurf legt einheitliche Formate für die nationalen Herstellerregister und die Meldepflichten von Produzenten fest. Betroffen sind vor allem Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen, etwa im Zusammenhang mit Eigenmarken oder Importware. Feedback einreichen Frist: 10. September 2026, Mitternacht (Brüsseler Zeit) Link zur Konsultation hier. Wer als Unternehmen von den geplanten Registrierungs- und Meldepflichten betroffen sein könnte, hat jetzt die Möglichkeit, direkt Rückmeldung zu geben. (Text: Handelsverband Südwest e.

